§ 253 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 253

Sitz nicht im Inland

Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 258 Z. 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 259 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (§ 259 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 261 und 262), in den SCE-Betriebsrat (§ 278) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 267 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 281 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 293) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 294) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a. auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 253

Sitz nicht im Inland

Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 258 Z. 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 259 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (§ 259 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 261 und 262), in den SCE-Betriebsrat (§ 278) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 267 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 281 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 293) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 294) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a. auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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