§ 255 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 255

Organe der Dienstnehmerschaft

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 252 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a. ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu schaffenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 255

Organe der Dienstnehmerschaft

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 252 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a. ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu schaffenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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