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Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichtenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
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(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
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(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichtenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
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(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
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(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)