§ 265 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 265

Beschlussfassungen

(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Landesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vertritt.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die

1.

durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt;

2.

auf andere Weise gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.

(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 nicht gefasst werden.

(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 256 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 265

Beschlussfassungen

(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Landesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vertritt.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die

1.

durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt;

2.

auf andere Weise gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.

(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 nicht gefasst werden.

(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 256 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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