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Beschlussfassungen
(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Landesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Folge hatOö. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
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(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 256 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Beschlussfassungen
(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Landesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Folge hatOö. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
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(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 256 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)