Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 262 Abs. 3).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) In den Fällen des AbsOö. 2 ZLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 261 und 262 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 262 Abs. 3).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) In den Fällen des AbsOö. 2 ZLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 261 und 262 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)