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Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im AbsOö. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im AbsOö. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)