§ 3 T-PVG Mitwirkung, Zusammenarbeit

Patientenvertretung, Tiroler, Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Träger der in die Zuständigkeit des Landes fallenden Gesundheits- und Rettungseinrichtungen haben die Tiroler Patientenvertretung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben den persönlichen Kontakt der Personen nach § 1 Abs. 1 mit der Tiroler Patientenvertretung zu ermöglichen und bei Bedarf geeignete Räumlichkeiten zur Abhaltung von Sprechstunden bzw. Sprechtagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Tiroler Patientenvertretung hat mit Patientenselbsthilfegruppen sowie sonstigen in Betracht kommenden Personengruppen, die Interessen der Personen nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

(3) Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kinder- und Jugendanwaltes nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 51LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dieser zu informieren.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.03.2017

(1) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Träger der in die Zuständigkeit des Landes fallenden Gesundheits- und Rettungseinrichtungen haben die Tiroler Patientenvertretung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben den persönlichen Kontakt der Personen nach § 1 Abs. 1 mit der Tiroler Patientenvertretung zu ermöglichen und bei Bedarf geeignete Räumlichkeiten zur Abhaltung von Sprechstunden bzw. Sprechtagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Tiroler Patientenvertretung hat mit Patientenselbsthilfegruppen sowie sonstigen in Betracht kommenden Personengruppen, die Interessen der Personen nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

(3) Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kinder- und Jugendanwaltes nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 51LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dieser zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten