§ 273 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 273

Verfahrensmissbrauch

(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthaltenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 272 durchzuführen.

(2) Als Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 272, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 273

Verfahrensmissbrauch

(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthaltenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 272 durchzuführen.

(2) Als Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 272, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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