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Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und
Anhörung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
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(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehenOö.
(3) § 274 Abs. 3 ist anzuwenden LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und
Anhörung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
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(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehenOö.
(3) § 274 Abs. 3 ist anzuwenden LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.