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Zusammensetzung
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsendenOö. § 259 Abs. 3 bis 5 ist anzuwendenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 260 Abs. 5 ist anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Zusammensetzung
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsendenOö. § 259 Abs. 3 bis 5 ist anzuwendenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 260 Abs. 5 ist anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)