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Entsendung
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrats erfolgt gemäß den §§ 261 und 262; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 159 Abs. 4 sindOö.
(2) § 262 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrats an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Entsendung
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrats erfolgt gemäß den §§ 261 und 262; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 159 Abs. 4 sindOö.
(2) § 262 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrats an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)