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Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 268 von der Europäischen Genossenschaft zu tragenOö.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 268 von der Europäischen Genossenschaft zu tragenOö.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)