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Recht der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und
Verwaltungsrat
(1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, die Wahl der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden und der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden und der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktorinnen und Direktoren gilt gemäß § 278 Landarbeitsgesetz 1984 § 215 Abs. 5 dritter und vierter Satz Landarbeitsgesetz 1984Oö.
(2) Im Übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrats gilt § 221 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrats gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Recht der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und
Verwaltungsrat
(1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, die Wahl der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden und der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden und der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktorinnen und Direktoren gilt gemäß § 278 Landarbeitsgesetz 1984 § 215 Abs. 5 dritter und vierter Satz Landarbeitsgesetz 1984Oö.
(2) Im Übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrats gilt § 221 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrats gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)