§ 293 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
4§ 293 . Unterabschnitt

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter

§ 293

Verschwiegenheitspflicht

(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 275 mitwirken, ist § 224 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandats weiter bestehtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 274 und 275) oder nach § 286 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
4§ 293 . Unterabschnitt

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter

§ 293

Verschwiegenheitspflicht

(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 275 mitwirken, ist § 224 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandats weiter bestehtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 274 und 275) oder nach § 286 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten