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Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter
Verschwiegenheitspflicht
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 275 mitwirken, ist § 224 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandats weiter bestehtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 274 und 275) oder nach § 286 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter
Verschwiegenheitspflicht
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 275 mitwirken, ist § 224 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandats weiter bestehtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 274 und 275) oder nach § 286 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)