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Rechte der Dienstnehmervertreter
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats, der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 275 mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 224 Abs. 2 erster Satz und AbsOö. 3, 225 sowie 229 bis 231 anzuwendenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Unbeschadet des § 227 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrats Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Rechte der Dienstnehmervertreter
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats, der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 275 mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 224 Abs. 2 erster Satz und AbsOö. 3, 225 sowie 229 bis 231 anzuwendenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Unbeschadet des § 227 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrats Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)