§ 295 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
5§ 295 . Unterabschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 295

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

(1) § 221 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt istLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. § 221 findet jedoch

1.

auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß § 252 den Bestimmungen des Abschnitts 12a. nicht unterliegen, sowie

2.

auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften

Anwendung.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2009)

(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des Abschnitts 12a. nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 8 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 197 bis 220 weiterhin wahrnehmen können.

(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrats eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren des Verwaltungsrats bestimmt.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.05.2009 bis 31.12.2019
5§ 295 . Unterabschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 295

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

(1) § 221 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt istLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. § 221 findet jedoch

1.

auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß § 252 den Bestimmungen des Abschnitts 12a. nicht unterliegen, sowie

2.

auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften

Anwendung.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2009)

(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des Abschnitts 12a. nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 8 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 197 bis 220 weiterhin wahrnehmen können.

(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrats eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren des Verwaltungsrats bestimmt.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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