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GEBÜHRENBEFREIUNG
Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner die im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß ArtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. II Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(2) Ebenso sind nach Art. II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 Dienstscheine gemäß § 7, Bestätigungen gemäß den §§ 26i Abs. 3 und 26j Abs. 8, Zeugnisse nach § 97 Abs. 3, Lehrzeugnisse gemäß § 130 Abs. 4 und Lehrverträge gemäß § 128 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. (Anm: LGBl. Nr. 2/1991, 17/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
GEBÜHRENBEFREIUNG
Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner die im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß ArtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. II Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(2) Ebenso sind nach Art. II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 Dienstscheine gemäß § 7, Bestätigungen gemäß den §§ 26i Abs. 3 und 26j Abs. 8, Zeugnisse nach § 97 Abs. 3, Lehrzeugnisse gemäß § 130 Abs. 4 und Lehrverträge gemäß § 128 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. (Anm: LGBl. Nr. 2/1991, 17/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)