§ 1 T-WO Waldbetreuungsgebiete

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.

(2) Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Abs. 1 von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach § 3) besorgt werden können.

(3) Die Grenzen der Waldbetreuungsgebiete dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Eine davon abweichende Festlegung ist jedoch zulässig, wenn dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse in den benachbarten Waldflächen zweckmäßig scheint.

(4) Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des V. Teiles Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsZur behördlichen Überwachung von Flächen im Sinne des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.Zur behördlichen Überwachung von Flächen im Sinne des römisch eins. Abschnittes des Forstgesetzes 1975, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Abs. 1 von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach § 3) besorgt werden können.Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Absatz eins, von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach Paragraph 3,) besorgt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Grenzen der Waldbetreuungsgebiete dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Eine davon abweichende Festlegung ist jedoch zulässig, wenn dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse in den benachbarten Waldflächen zweckmäßig scheint.
  4. (4)Absatz 4Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des V. Teiles Bedacht zu nehmen.Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 20.07.2005 bis 09.07.2024
(1) Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.

(2) Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Abs. 1 von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach § 3) besorgt werden können.

(3) Die Grenzen der Waldbetreuungsgebiete dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Eine davon abweichende Festlegung ist jedoch zulässig, wenn dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse in den benachbarten Waldflächen zweckmäßig scheint.

(4) Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des V. Teiles Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsZur behördlichen Überwachung von Flächen im Sinne des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.Zur behördlichen Überwachung von Flächen im Sinne des römisch eins. Abschnittes des Forstgesetzes 1975, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Abs. 1 von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach § 3) besorgt werden können.Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Absatz eins, von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach Paragraph 3,) besorgt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Grenzen der Waldbetreuungsgebiete dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Eine davon abweichende Festlegung ist jedoch zulässig, wenn dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse in den benachbarten Waldflächen zweckmäßig scheint.
  4. (4)Absatz 4Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des V. Teiles Bedacht zu nehmen.Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles Bedacht zu nehmen.

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