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Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (Paragraph 113, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.
Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (Paragraph 113, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.