§ 2 T-WO Ausnahme

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999

Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (Paragraph 113, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 09.07.2024

Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (Paragraph 113, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten