§ 3 T-WO

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Gemeinde, die nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gemeindewaldaufseher anzustellen hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 eine geeignete Person (Abs. 2) mit Bescheid zu ihrem Hilfsorgan zu bestellen.

(2) Nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

b)

geistig und körperlich geeignet sind und

c)

über die für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse verfügen.

(3) Das Vorliegen der zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachweisen können.

(4) Eine nach Abs. 1 zu bestellende Person hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer nach Abs. 1 bestellten Person nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.

(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung nach Abs. 1 erloschen ist.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Personen zu führen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2019

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Gemeinde, die nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gemeindewaldaufseher anzustellen hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 eine geeignete Person (Abs. 2) mit Bescheid zu ihrem Hilfsorgan zu bestellen.

(2) Nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

b)

geistig und körperlich geeignet sind und

c)

über die für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse verfügen.

(3) Das Vorliegen der zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachweisen können.

(4) Eine nach Abs. 1 zu bestellende Person hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer nach Abs. 1 bestellten Person nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.

(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung nach Abs. 1 erloschen ist.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Personen zu führen.

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