§ 20 T-WO

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Forsttagsatzungskommission ist mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Forsttagsatzungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.

(3) Zeit und Ort der jährlichen Forsttagsatzung sind mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2019

(1) Die Forsttagsatzungskommission ist mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Forsttagsatzungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.

(3) Zeit und Ort der jährlichen Forsttagsatzung sind mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

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