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(2) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
(3) Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.
(2) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
(3) Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.