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(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern sindist an der forstlichen Ausbildungsstätte Lehrgängeein Ausbildungslehrgang durchzuführen .
(Ausbildungslehrgang2). Für die Durchführung dieser Lehrgänge gilt § 26 Abs. 1 zweiter Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und dritter Satz sinngemäßdes sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.
(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern sindist an der forstlichen Ausbildungsstätte Lehrgängeein Ausbildungslehrgang durchzuführen .
(Ausbildungslehrgang2). Für die Durchführung dieser Lehrgänge gilt § 26 Abs. 1 zweiter Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und dritter Satz sinngemäßdes sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.