§ 36 T-WO Kleinviehweide

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999

Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:

a)

der Auftrieb zur Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern,

b)

der Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Wald im Sinne des § 1 des Forstgesetzes 1975 sind (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).

  1. a)Litera ader Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur bzw. von der Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen auf Flächen im Sinn des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975,der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur bzw. von der Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen auf Flächen im Sinn des römisch eins. Abschnittes des Forstgesetzes 1975,
  2. b)Litera bder Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Flächen im Sinn des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 darstellen (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Flächen im Sinn des römisch eins. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 darstellen (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 20.07.2005 bis 09.07.2024

Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:

a)

der Auftrieb zur Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern,

b)

der Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Wald im Sinne des § 1 des Forstgesetzes 1975 sind (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).

  1. a)Litera ader Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur bzw. von der Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen auf Flächen im Sinn des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975,der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur bzw. von der Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen auf Flächen im Sinn des römisch eins. Abschnittes des Forstgesetzes 1975,
  2. b)Litera bder Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Flächen im Sinn des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 darstellen (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Flächen im Sinn des römisch eins. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 darstellen (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).

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