§ 42 T-WO Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Sind Auf- oder Durchtriebswege nach § 39 Abs. 3 festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.

(2) Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Tiere rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.

(3) Der Auftrieb zur Weide hat ohne Aufenthalt zu geschehen.

  1. (1)Absatz einsSind Auf-, Ab-, und/oder Durchtriebswege nach § 39 Abs. 3 festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.Sind Auf-, Ab-, und/oder Durchtriebswege nach Paragraph 39, Absatz 3, festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.
  2. (2)Absatz 2Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Tiere rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen.Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des Paragraph 43, zu geschehen.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 20.07.2005 bis 09.07.2024
(1) Sind Auf- oder Durchtriebswege nach § 39 Abs. 3 festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.

(2) Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Tiere rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.

(3) Der Auftrieb zur Weide hat ohne Aufenthalt zu geschehen.

  1. (1)Absatz einsSind Auf-, Ab-, und/oder Durchtriebswege nach § 39 Abs. 3 festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.Sind Auf-, Ab-, und/oder Durchtriebswege nach Paragraph 39, Absatz 3, festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.
  2. (2)Absatz 2Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Tiere rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen.Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des Paragraph 43, zu geschehen.

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