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(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1Art. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das3 Oö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002
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(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehenden Tourismusverbände bestehen als Tourismusverbände im Sinn des § 4 dieses Landesgesetzes weiter.
(4) Der auf Grund des Oö. Tourismus-GesetzesTG 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung eingerichtete Landesverband für Tourismus in Oberösterreich besteht als Landes-Tourismusorganisation mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ nach diesem Landesgesetz weiterseit 31.01.2018 weggefallen. Die Funktionsperiode der Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich endet mit Ablauf des 31. Dezember 2002; im Anschluss daran sind die Generalversammlung und der Landes-Tourismusrat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu zu bestellen oder zu wählen. Der (Die) bisherige Leiter(in) der Interessentenbeitragsstelle gilt als Leiter(in) der Interessentenbeitragsstelle gemäß diesem Landesgesetz als bestellt. Der Vorstand ist spätestens bis zum 30. Juni 2003 zu bestellen; bis dahin werden die Aufgaben des Vorstandes vom Präsidium, vom Präsidenten, von den Rechnungsprüfern und vom Landes-Tourismusdirektor nach § 28 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung wahrgenommen. Bis zur Neukonstituierung des Landes-Tourismusrates werden dessen Aufgaben vom Landes-Tourismusrat nach § 28 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung wahrgenommen.
(5) Die Dauer der laufenden Funktionsperioden jener Tourismuskommissionen, die vor dem 1. Jänner 2000 gewählt wurden, bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung. Tourismusdirektoren (Tourismusdirektorinnen) sind bis 30. Juni 2003 zu bestellen; bis dahin werden die Aufgaben des Tourismusdirektors (der Tourismusdirektorin) vom Vorstand wahrgenommen.
(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 26 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung bleiben aufrecht, sofern der Landesregierung bis längstens 31. Dezember 2003 eine gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes genehmigungsfähige Satzung vorliegt. Andernfalls erlischt die Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2003; die betreffende Tourismus-Verbändegemeinschaft ist aufzulösen.
(7) § 28a Abs. 2 erster Satz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 28a Abs. 2 zweiter Satz ist auch bei der Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits als Mitglied eines Leitungsorgans bestellt sind.
(8) Abschnitt C des II. Hauptstückes des
Oö.Objektivierungsgesetzes 1994 findet mit Ausnahme der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Befristung der Betrauung mit einer leitenden Funktion für einen Zeitraum von fünf Jahren auf die erstmalige Bestellung des (der) Behördenleiters (Behördenleiterin) der Interessentenbeitragsstelle keine Anwendung.
(9) Artikel I Z 34 ist erstmals auf die Tourismusabgaben anzuwenden, die im Jahr 2003 fällig werden.
(10) Im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Oö. Kurtaxengesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(11) In den Kurorten ist eine Verordnung gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 von der Gemeinde bis längstens 30. Juni 2003 zu erlassen. Bis zur Erlassung einer solchen Verordnung gilt hinsichtlich der Höhe, der Fälligkeit, der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Abgabe sowie der näheren Bestimmungen über die vom (von der) Unterkunftgeber(in) zu führenden Aufzeichnungen sowie der Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die Abrechnung und die Abführung der Tourismusabgabe die Kurtaxenordnung (§ 8 Oö. Kurtaxengesetz) als entsprechende Verordnung der Gemeinde.
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(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1Art. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das3 Oö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002
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(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehenden Tourismusverbände bestehen als Tourismusverbände im Sinn des § 4 dieses Landesgesetzes weiter.
(4) Der auf Grund des Oö. Tourismus-GesetzesTG 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung eingerichtete Landesverband für Tourismus in Oberösterreich besteht als Landes-Tourismusorganisation mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ nach diesem Landesgesetz weiterseit 31.01.2018 weggefallen. Die Funktionsperiode der Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich endet mit Ablauf des 31. Dezember 2002; im Anschluss daran sind die Generalversammlung und der Landes-Tourismusrat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu zu bestellen oder zu wählen. Der (Die) bisherige Leiter(in) der Interessentenbeitragsstelle gilt als Leiter(in) der Interessentenbeitragsstelle gemäß diesem Landesgesetz als bestellt. Der Vorstand ist spätestens bis zum 30. Juni 2003 zu bestellen; bis dahin werden die Aufgaben des Vorstandes vom Präsidium, vom Präsidenten, von den Rechnungsprüfern und vom Landes-Tourismusdirektor nach § 28 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung wahrgenommen. Bis zur Neukonstituierung des Landes-Tourismusrates werden dessen Aufgaben vom Landes-Tourismusrat nach § 28 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung wahrgenommen.
(5) Die Dauer der laufenden Funktionsperioden jener Tourismuskommissionen, die vor dem 1. Jänner 2000 gewählt wurden, bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung. Tourismusdirektoren (Tourismusdirektorinnen) sind bis 30. Juni 2003 zu bestellen; bis dahin werden die Aufgaben des Tourismusdirektors (der Tourismusdirektorin) vom Vorstand wahrgenommen.
(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß § 26 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung bleiben aufrecht, sofern der Landesregierung bis längstens 31. Dezember 2003 eine gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes genehmigungsfähige Satzung vorliegt. Andernfalls erlischt die Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2003; die betreffende Tourismus-Verbändegemeinschaft ist aufzulösen.
(7) § 28a Abs. 2 erster Satz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 28a Abs. 2 zweiter Satz ist auch bei der Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits als Mitglied eines Leitungsorgans bestellt sind.
(8) Abschnitt C des II. Hauptstückes des
Oö.Objektivierungsgesetzes 1994 findet mit Ausnahme der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Befristung der Betrauung mit einer leitenden Funktion für einen Zeitraum von fünf Jahren auf die erstmalige Bestellung des (der) Behördenleiters (Behördenleiterin) der Interessentenbeitragsstelle keine Anwendung.
(9) Artikel I Z 34 ist erstmals auf die Tourismusabgaben anzuwenden, die im Jahr 2003 fällig werden.
(10) Im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Oö. Kurtaxengesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(11) In den Kurorten ist eine Verordnung gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 von der Gemeinde bis längstens 30. Juni 2003 zu erlassen. Bis zur Erlassung einer solchen Verordnung gilt hinsichtlich der Höhe, der Fälligkeit, der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Abgabe sowie der näheren Bestimmungen über die vom (von der) Unterkunftgeber(in) zu führenden Aufzeichnungen sowie der Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die Abrechnung und die Abführung der Tourismusabgabe die Kurtaxenordnung (§ 8 Oö. Kurtaxengesetz) als entsprechende Verordnung der Gemeinde.