§ 5 WWFSG 1989 Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2019 bis 31.12.9999

Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des I. Hauptstückes sind zu beachten:

1.

die Angemessenheit der PreiseGrundkosten. Die Grundkosten sind angemessen, im Falle der Einräumungwenn bei Übertragung des Eigentums einer Fläche zur Errichtung und Bereitstellung von Baurechten die Angemessenheit der Bauzinse der Baugrundstücke für Miet-Wohnungen und Eigentumswohnungen sowie für Heime beim ErsterwerbWohneinheiten in Heimen nach diesem Gesetz und der Weitergabe an NutzungsberechtigteDurchführungsverordnungen im mehrgeschossigen Wohnbau, ausgenommen Gebäude nach § 2 Z 3, Z 4 und WohnungseigentümerZ 4a, wobei die Absiedlungskosten gesondert auszuweisen sindHöhe von 188,- Euro pro Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche (BGF) bei raumbildenden Bauteilen nicht überschritten wird. Diese Obergrenze ist auch bei einmaliger Bauzinsvorauszahlung anzuwenden; ein laufender Bauzins darf die Höhe von 0,68 Euro pro Quadratmeter BGF im Monat nicht überschreiten. Die Beträge dürfen ab dem Zeitpunkt des Grunderwerbs gemäß § 63 Abs. 1 letzter Satz verzinst werden;

2.

die Wirtschaftlichkeit der Aufschließungskosten,

3.

die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3.,

4.

die Angemessenheit des Kaufpreises nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG 1979 bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum sowie bei Veräußerung von Wohnungen (Weiterverkauf) und bei Veräußerung von Wohnheimen.

Stand vor dem 20.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.03.2019

Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des I. Hauptstückes sind zu beachten:

1.

die Angemessenheit der PreiseGrundkosten. Die Grundkosten sind angemessen, im Falle der Einräumungwenn bei Übertragung des Eigentums einer Fläche zur Errichtung und Bereitstellung von Baurechten die Angemessenheit der Bauzinse der Baugrundstücke für Miet-Wohnungen und Eigentumswohnungen sowie für Heime beim ErsterwerbWohneinheiten in Heimen nach diesem Gesetz und der Weitergabe an NutzungsberechtigteDurchführungsverordnungen im mehrgeschossigen Wohnbau, ausgenommen Gebäude nach § 2 Z 3, Z 4 und WohnungseigentümerZ 4a, wobei die Absiedlungskosten gesondert auszuweisen sindHöhe von 188,- Euro pro Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche (BGF) bei raumbildenden Bauteilen nicht überschritten wird. Diese Obergrenze ist auch bei einmaliger Bauzinsvorauszahlung anzuwenden; ein laufender Bauzins darf die Höhe von 0,68 Euro pro Quadratmeter BGF im Monat nicht überschreiten. Die Beträge dürfen ab dem Zeitpunkt des Grunderwerbs gemäß § 63 Abs. 1 letzter Satz verzinst werden;

2.

die Wirtschaftlichkeit der Aufschließungskosten,

3.

die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3.,

4.

die Angemessenheit des Kaufpreises nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG 1979 bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum sowie bei Veräußerung von Wohnungen (Weiterverkauf) und bei Veräußerung von Wohnheimen.

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