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Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des I. Hauptstückes sind zu beachten:
1. | die Angemessenheit der | |||||||||
2. | die Wirtschaftlichkeit der Aufschließungskosten, | |||||||||
3. | die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 | |||||||||
4. | die Angemessenheit des Kaufpreises nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG 1979 bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum sowie bei Veräußerung von Wohnungen (Weiterverkauf) und bei Veräußerung von Wohnheimen. |
Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des I. Hauptstückes sind zu beachten:
1. | die Angemessenheit der | |||||||||
2. | die Wirtschaftlichkeit der Aufschließungskosten, | |||||||||
3. | die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 | |||||||||
4. | die Angemessenheit des Kaufpreises nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG 1979 bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum sowie bei Veräußerung von Wohnungen (Weiterverkauf) und bei Veräußerung von Wohnheimen. |