§ 1 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter:

1.

Tourismus: der gesamte vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;

2.

Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder „Statutarstadt“ eingestuft sind;

2a.

Tourismusorganisationen: Tourismusverbände und die Landes-Tourismusorganisation;

3.

Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Gästeunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;

4.

Gästeunterkünften: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind; beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Gästeunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Gästeunterkünfte;

5.

Tourismusinteressenten: alle natürlichen oder juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO der Inhaberin bzw. des Inhabers der Berechtigung im Land Oberösterreich maßgebend;

6.

Privatzimmervermietung: die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Betten für Touristen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 86/1994, 76/1996, 12/2003, 94/2009, 102/2009, 117/2012)

§ 1 Oö. TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter:

1.

Tourismus: der gesamte vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;

2.

Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder „Statutarstadt“ eingestuft sind;

2a.

Tourismusorganisationen: Tourismusverbände und die Landes-Tourismusorganisation;

3.

Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Gästeunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;

4.

Gästeunterkünften: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind; beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Gästeunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Gästeunterkünfte;

5.

Tourismusinteressenten: alle natürlichen oder juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO der Inhaberin bzw. des Inhabers der Berechtigung im Land Oberösterreich maßgebend;

6.

Privatzimmervermietung: die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Betten für Touristen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 86/1994, 76/1996, 12/2003, 94/2009, 102/2009, 117/2012)

§ 1 Oö. TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.

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