§ 2 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat jährlich von jeder Erhebungsgemeinde (§ 2 Abs§ 2 . 1 Z 7 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002) anhand der Übernachtungen des abgelaufenen Tourismusjahres (1TG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. November bis 31. Oktober) die Nächtigungsintensität zu ermitteln (Gemeinde-Nächtigungsintensität). Diese ergibt sich aus der Gesamtzahl der Übernachtungen von Gästen in der Gemeinde im Verhältnis zur Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Weiters ist aus der Summe der Gesamtzahl der Übernachtungen von Gästen aller Erhebungsgemeinden und der Zahl der Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in einer oberösterreichischen Gemeinde haben, jährlich die Landes-Nächtigungsintensität zu ermitteln.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
Die Landesregierung hat jährlich von jeder Erhebungsgemeinde (§ 2 Abs§ 2 . 1 Z 7 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002) anhand der Übernachtungen des abgelaufenen Tourismusjahres (1TG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. November bis 31. Oktober) die Nächtigungsintensität zu ermitteln (Gemeinde-Nächtigungsintensität). Diese ergibt sich aus der Gesamtzahl der Übernachtungen von Gästen in der Gemeinde im Verhältnis zur Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Weiters ist aus der Summe der Gesamtzahl der Übernachtungen von Gästen aller Erhebungsgemeinden und der Zahl der Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in einer oberösterreichischen Gemeinde haben, jährlich die Landes-Nächtigungsintensität zu ermitteln.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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