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(2) Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung, die Mitglieder von angeforderten Organisationen, die zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichteten Personen und die freiwilligen Helfer im Sinn der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.
(2) Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung, die Mitglieder von angeforderten Organisationen, die zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichteten Personen und die freiwilligen Helfer im Sinn der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.