§ 51 T-WO Beschlagnahme

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft und der Löscheinrichtungen zum und vom Brandplatz, für die dabei und am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie für geleistete Entschädigungen für Verdienstentgang nach § 28 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001.

(2) Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung, die Mitglieder von angeforderten Organisationen, die zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichteten Personen und die freiwilligen Helfer im Sinn der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

  1. (1)Absatz einsFür die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006.Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz , gelten die Paragraphen 16, Absatz 2, Litera c und 17 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2Eine Beschlagnahme darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 09.07.2024
(1) Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft und der Löscheinrichtungen zum und vom Brandplatz, für die dabei und am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie für geleistete Entschädigungen für Verdienstentgang nach § 28 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001.

(2) Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung, die Mitglieder von angeforderten Organisationen, die zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichteten Personen und die freiwilligen Helfer im Sinn der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

  1. (1)Absatz einsFür die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006.Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz , gelten die Paragraphen 16, Absatz 2, Litera c und 17 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2Eine Beschlagnahme darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.

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