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(2) Für die Einstufung einer Gemeinde ist die Gemeinde-Nächtigungsintensität maßgeblich, wobei für die Ortsklassen A, B und C folgende Grenzwerte erreicht werden müssen:
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(3) Verfügt eine Gemeinde, deren Nächtigungsintensität den Grenzwert für die Ortsklasse C oder einer höheren Ortsklasse erreicht, nur über eine geringe touristische Infrastruktur, kann die Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des § 3 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist, sind zumindest in die Ortsklasse C einzustufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.
(4) Die Landesregierung hat eine Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine höhere Ortsklasse einzustufen, wenn dies auf Grund der vorhandenen oder zumindest in Planung befindlichen touristischen Infrastruktur zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus gerechtfertigt ist. Vor Antragstellung hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern eines Tourismusverbands (§ 6 Abs. 1) schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Liegt ein Antrag gemäß Abs. 3 oder 4 vor, darf eine Umstufung nur erfolgen, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf die touristische Infrastruktur wesentlich geändert haben. Die Einstufung in die jeweilige Ortsklasse tritt mit dem auf die Kundmachung der Verordnung folgenden 1. Jänner in Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(2) Für die Einstufung einer Gemeinde ist die Gemeinde-Nächtigungsintensität maßgeblich, wobei für die Ortsklassen A, B und C folgende Grenzwerte erreicht werden müssen:
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(3) Verfügt eine Gemeinde, deren Nächtigungsintensität den Grenzwert für die Ortsklasse C oder einer höheren Ortsklasse erreicht, nur über eine geringe touristische Infrastruktur, kann die Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des § 3 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist, sind zumindest in die Ortsklasse C einzustufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.
(4) Die Landesregierung hat eine Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine höhere Ortsklasse einzustufen, wenn dies auf Grund der vorhandenen oder zumindest in Planung befindlichen touristischen Infrastruktur zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus gerechtfertigt ist. Vor Antragstellung hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern eines Tourismusverbands (§ 6 Abs. 1) schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Liegt ein Antrag gemäß Abs. 3 oder 4 vor, darf eine Umstufung nur erfolgen, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf die touristische Infrastruktur wesentlich geändert haben. Die Einstufung in die jeweilige Ortsklasse tritt mit dem auf die Kundmachung der Verordnung folgenden 1. Jänner in Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)