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(2) Die Liquidation des Tourismusverbands erfolgt durch die Aufsichtsbehörde (Liquidatorin). Ihr sind vom bisherigen geschäftsführenden Organ sämtliche Unterlagen des Tourismusverbands zu übergeben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie vertritt den Tourismusverband in Liquidation gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Liquidatorin hat den Rechnungsabschluss (Jahresabschluss) des letzten Haushaltsjahres und den Liquidationsabschluss zu erstellen. Diese Abschlüsse sind den Gemeinden, für deren Gebiet der Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) über. § 4 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(2) Die Liquidation des Tourismusverbands erfolgt durch die Aufsichtsbehörde (Liquidatorin). Ihr sind vom bisherigen geschäftsführenden Organ sämtliche Unterlagen des Tourismusverbands zu übergeben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie vertritt den Tourismusverband in Liquidation gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Liquidatorin hat den Rechnungsabschluss (Jahresabschluss) des letzten Haushaltsjahres und den Liquidationsabschluss zu erstellen. Diese Abschlüsse sind den Gemeinden, für deren Gebiet der Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) über. § 4 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)