§ 4a Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet ist, keine Tourismusgemeinde mehr umfasst§ 4a . Ein aufgelöster Tourismusverband ist bis zur Beendigung der Liquidation als „Tourismusverband in Liquidation“ weiterzuführenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Die Liquidation des Tourismusverbands erfolgt durch die Aufsichtsbehörde (Liquidatorin). Ihr sind vom bisherigen geschäftsführenden Organ sämtliche Unterlagen des Tourismusverbands zu übergeben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie vertritt den Tourismusverband in Liquidation gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Liquidatorin hat den Rechnungsabschluss (Jahresabschluss) des letzten Haushaltsjahres und den Liquidationsabschluss zu erstellen. Diese Abschlüsse sind den Gemeinden, für deren Gebiet der Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) über. § 4 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet ist, keine Tourismusgemeinde mehr umfasst§ 4a . Ein aufgelöster Tourismusverband ist bis zur Beendigung der Liquidation als „Tourismusverband in Liquidation“ weiterzuführenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Die Liquidation des Tourismusverbands erfolgt durch die Aufsichtsbehörde (Liquidatorin). Ihr sind vom bisherigen geschäftsführenden Organ sämtliche Unterlagen des Tourismusverbands zu übergeben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie vertritt den Tourismusverband in Liquidation gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Liquidatorin hat den Rechnungsabschluss (Jahresabschluss) des letzten Haushaltsjahres und den Liquidationsabschluss zu erstellen. Diese Abschlüsse sind den Gemeinden, für deren Gebiet der Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) über. § 4 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten