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Legende:
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(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur erstmaligen Wahl des (der) Vorsitzenden dessen (deren) Aufgaben wahrzunehmen§ 5 Oö. Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbandes zu ihrer ersten Sitzung einzuberufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)
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(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur erstmaligen Wahl des (der) Vorsitzenden dessen (deren) Aufgaben wahrzunehmen§ 5 Oö. Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbandes zu ihrer ersten Sitzung einzuberufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)