§ 5 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des Tourismusverbands sind:

1.

die Vollversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

die bzw. der Vorsitzende,

4.

die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und

5.

nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.

(Anm: LGBl. Nr. 117/2012)

(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur erstmaligen Wahl des (der) Vorsitzenden dessen (deren) Aufgaben wahrzunehmen§ 5 . Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbandes zu ihrer ersten Sitzung einzuberufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die Organe des Tourismusverbands sind:

1.

die Vollversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

die bzw. der Vorsitzende,

4.

die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und

5.

nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.

(Anm: LGBl. Nr. 117/2012)

(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur erstmaligen Wahl des (der) Vorsitzenden dessen (deren) Aufgaben wahrzunehmen§ 5 . Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbandes zu ihrer ersten Sitzung einzuberufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

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