§ 6 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Tourismusinteressenten im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder§ 6 . Keine Pflichtmitglieder sind Personen, juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 37 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind sowie jene, die gemäß § 41 Abs. 1 keinen Interessentenbeitrag zu leisten habenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 86/1994, 94/2009)

(1a) Lässt ein Pflichtmitglied bei Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit Anforderungen, die üblicherweise von den Kunden erwartet werden, in einer Weise unberücksichtigt, die dem Ansehen des Tourismusverbands schädlich ist, kann die Vollversammlung nach zweimaliger fruchtloser Abmahnung seitens des Vorstands den Ausschluss dieses Pflichtmitglieds aus dem Tourismusverband beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. In diesem Fall ist das Mitglied von der Landesregierung mit Bescheid seiner Zugehörigkeit zum Tourismusverband als verlustig zu erklären. Mit der Wirksamkeit des Bescheids endet die Pflicht zur Entrichtung des Interessentenbeitrags. Über Antrag der Vollversammlung ist der Ausschluss mit Bescheid der Landesregierung zu widerrufen, sofern ein weiteres schädliches Verhalten nicht mehr zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, die nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß des Vorstands in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996, 117/2012)

(3) Freiwillige Mitglieder haben einen Interessentenbeitrag nach den Bestimmungen des V. Abschnittes zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Standort) zu berechnen. Jedenfalls ist der geringste Mindestbeitrag zu entrichten. Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Beschluß des Vorstands oder durch Austritt des Mitgliedes beendet werden. Vom Beginn sowie von der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft ist die Interessentenbeitragsstelle jeweils umgehend unter Vorlage der Beschlußprotokolle zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996, 117/2012)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Tourismusinteressenten im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder§ 6 . Keine Pflichtmitglieder sind Personen, juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 37 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind sowie jene, die gemäß § 41 Abs. 1 keinen Interessentenbeitrag zu leisten habenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 86/1994, 94/2009)

(1a) Lässt ein Pflichtmitglied bei Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit Anforderungen, die üblicherweise von den Kunden erwartet werden, in einer Weise unberücksichtigt, die dem Ansehen des Tourismusverbands schädlich ist, kann die Vollversammlung nach zweimaliger fruchtloser Abmahnung seitens des Vorstands den Ausschluss dieses Pflichtmitglieds aus dem Tourismusverband beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. In diesem Fall ist das Mitglied von der Landesregierung mit Bescheid seiner Zugehörigkeit zum Tourismusverband als verlustig zu erklären. Mit der Wirksamkeit des Bescheids endet die Pflicht zur Entrichtung des Interessentenbeitrags. Über Antrag der Vollversammlung ist der Ausschluss mit Bescheid der Landesregierung zu widerrufen, sofern ein weiteres schädliches Verhalten nicht mehr zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen, die nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß des Vorstands in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996, 117/2012)

(3) Freiwillige Mitglieder haben einen Interessentenbeitrag nach den Bestimmungen des V. Abschnittes zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Standort) zu berechnen. Jedenfalls ist der geringste Mindestbeitrag zu entrichten. Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Beschluß des Vorstands oder durch Austritt des Mitgliedes beendet werden. Vom Beginn sowie von der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft ist die Interessentenbeitragsstelle jeweils umgehend unter Vorlage der Beschlußprotokolle zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996, 117/2012)

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