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(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehördennach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden Betroffenenbetroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen
a) |
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten | |||||||||
2. | Betriebskenndaten, | |||||||||
3. | Einschlagsdaten und | |||||||||
4. | Informationen über forstliche Maßnahmen; | |||||||||
b) |
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Holzabmaßdaten; | |||||||||
c) |
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Projektdaten, | |||||||||
3. | Bankverbindung, | |||||||||
4. | Genehmigungsdaten und | |||||||||
5. | Zahlungsdaten; | |||||||||
d) |
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Funktionsdaten, | |||||||||
3. | Daten über den Bestellungsakt und | |||||||||
4. | Tätigkeitsnachweise; | |||||||||
e) |
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Funktionsdaten und | |||||||||
3. | Daten über den Bestellungsakt; | |||||||||
f) | von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen: | |||||||||
1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Funktionsdaten und | |||||||||
3. | Daten über den Bestellungsakt. |
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung darfDie nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen
a) |
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b) | an Förderungsgeber die | |||||||||
c) | an die Öffentlichkeit die im Abs. 2 lit. d Z 1 und 2 und lit. e Z 1 und 2 genannten Arten von Daten und | |||||||||
d) | an Holzvermarktungsstellen die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 3 genannten Arten von Daten mit Einwilligung der Betroffenen übermitteln. |
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehördennach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden Betroffenenbetroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten | |||||||||
2. | Betriebskenndaten, | |||||||||
3. | Einschlagsdaten und | |||||||||
4. | Informationen über forstliche Maßnahmen; | |||||||||
b) |
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Holzabmaßdaten; | |||||||||
c) |
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Projektdaten, | |||||||||
3. | Bankverbindung, | |||||||||
4. | Genehmigungsdaten und | |||||||||
5. | Zahlungsdaten; | |||||||||
d) |
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Funktionsdaten, | |||||||||
3. | Daten über den Bestellungsakt und | |||||||||
4. | Tätigkeitsnachweise; | |||||||||
e) |
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1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Funktionsdaten und | |||||||||
3. | Daten über den Bestellungsakt; | |||||||||
f) | von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen: | |||||||||
1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Funktionsdaten und | |||||||||
3. | Daten über den Bestellungsakt. |
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung darfDie nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen
a) |
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b) | an Förderungsgeber die | |||||||||
c) | an die Öffentlichkeit die im Abs. 2 lit. d Z 1 und 2 und lit. e Z 1 und 2 genannten Arten von Daten und | |||||||||
d) | an Holzvermarktungsstellen die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 3 genannten Arten von Daten mit Einwilligung der Betroffenen übermitteln. |
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.