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(2) Die Tourismusgemeinde kann pro im Gemeinderat vertretener Partei ein Mitglied in die Vollversammlung entsenden. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden, gilt dies mit der Maßgabe, dass Parteien, die in mehreren Gemeinderäten vertreten sind, jeweils nur mit einem Mitglied vertreten sein dürfen. Weiters können die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich je ein Mitglied in die Vollversammlung entsenden.
(3) Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß dem § 7 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, können auch die Ärztekammer für Oberösterreich und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je ein Mitglied in die Vollversammlung entsendenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 zur Entsendung berechtigten Körperschaften können im Fall einer Entsendung je ein Ersatzmitglied bekannt geben. Sie können die entsendeten Vertreter jederzeit abberufen und durch neue Vertreter ersetzen.
(5) Die Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbands (Abs. 1 Z 1) sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Abs. 1 Z 2) sind in der Vollversammlung stimmberechtigt. Die entsendeten Mitglieder (Abs. 1 Z 3) haben in der Vollversammlung beratende Stimme.
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
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(2) Die Tourismusgemeinde kann pro im Gemeinderat vertretener Partei ein Mitglied in die Vollversammlung entsenden. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden, gilt dies mit der Maßgabe, dass Parteien, die in mehreren Gemeinderäten vertreten sind, jeweils nur mit einem Mitglied vertreten sein dürfen. Weiters können die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich je ein Mitglied in die Vollversammlung entsenden.
(3) Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß dem § 7 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, können auch die Ärztekammer für Oberösterreich und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je ein Mitglied in die Vollversammlung entsendenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 zur Entsendung berechtigten Körperschaften können im Fall einer Entsendung je ein Ersatzmitglied bekannt geben. Sie können die entsendeten Vertreter jederzeit abberufen und durch neue Vertreter ersetzen.
(5) Die Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbands (Abs. 1 Z 1) sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Abs. 1 Z 2) sind in der Vollversammlung stimmberechtigt. Die entsendeten Mitglieder (Abs. 1 Z 3) haben in der Vollversammlung beratende Stimme.
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)