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(2) Juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder Bevollmächtigten auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996, 94/2009)
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
(2) Juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder Bevollmächtigten auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996, 94/2009)
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.