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(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 6) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 6) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 6) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(3) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht besonderes ausdrücklich festgelegt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996, 117/2012)
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (§ 6) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(5) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (§ 6) begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder (§ 6) aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 6) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 6) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 6) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(3) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht besonderes ausdrücklich festgelegt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996, 117/2012)
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (§ 6) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(5) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (§ 6) begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder (§ 6) aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.