Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Vollversammlung vorgenommen werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Geschäfte gemäß Abs§ 10 Oö. 2 Z 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der AufsichtsbehördeTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Diese ist zu erteilen, wenn das Vorhaben zweckmäßig und die Aufbringung der erforderlichen Mittel gesichert ist, der laufende Finanzbedarf mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands in Einklang steht und im Fall des Abs. 2 Z 3 die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Ansuchens beim Amt der Landesregierung keine diesbezügliche Entscheidung, gilt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde als erteilt.
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Vollversammlung vorgenommen werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Geschäfte gemäß Abs§ 10 Oö. 2 Z 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der AufsichtsbehördeTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Diese ist zu erteilen, wenn das Vorhaben zweckmäßig und die Aufbringung der erforderlichen Mittel gesichert ist, der laufende Finanzbedarf mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands in Einklang steht und im Fall des Abs. 2 Z 3 die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Ansuchens beim Amt der Landesregierung keine diesbezügliche Entscheidung, gilt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde als erteilt.
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)