§ 2 T-LLV 2005 (weggefallen)

Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 2

In§ 2 T-Kraft-Treten; Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. SeptemberLLV 2005 in Kraftseit 31.08.2023 weggefallen.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

die Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 41/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/1993 hinsichtlich des Lehrplanes für die Dreijährige Landwirtschaftliche Fachschule;

b)

die Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 66/1996;

c)

die 2. Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 27/1999.

(2) Die Lehrpläne nach § 1 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie an den Landwirtschaftlichen Lehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann in Tirol-Weitau und den Fachschulen für Ländliche Hauswirtschaft Landeck/Perjen und Breitenwang verlautbart. Die Auflegung an der Schule hat durch den Schulleiter zu erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2023
§ 2

In§ 2 T-Kraft-Treten; Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. SeptemberLLV 2005 in Kraftseit 31.08.2023 weggefallen.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

die Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 41/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/1993 hinsichtlich des Lehrplanes für die Dreijährige Landwirtschaftliche Fachschule;

b)

die Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 66/1996;

c)

die 2. Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 27/1999.

(2) Die Lehrpläne nach § 1 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie an den Landwirtschaftlichen Lehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann in Tirol-Weitau und den Fachschulen für Ländliche Hauswirtschaft Landeck/Perjen und Breitenwang verlautbart. Die Auflegung an der Schule hat durch den Schulleiter zu erfolgen.

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