§ 17 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Tourismusverband, dessen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen 350.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen, muss eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer bestellen, die diese Funktion hauptberuflich ausübt. Den übrigen Tourismusverbänden steht die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers frei, sofern ihre jeweiligen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen zumindest 150.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Vorstands unvereinbar.

(2) Die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer und die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegen dem Vorstand. Bestellungen sind jeweils auf höchstens vier Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann die Bestellung vor Ablauf der Funktionsdauer vom Vorstand jederzeit widerrufen werden. Allfällige Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag bleiben dabei unberührt.

(3) Der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. § 2 Abs. 2 § 17 bis 5 und §§ 3 und 4 Stellenbesetzungsgesetz gelten sinngemäß. Davon kann nur dann abgegangen werden, wenn der Vorstand die bestellte Geschäftsführerin bzw. den bestellten Geschäftsführer spätestens vier Monate vor Ablauf der Bestellung für diese Funktion weiterbestellt.

(4) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer ist entsprechend dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und den auf Grundlage des OöTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Stellenbesetzungsgesetzes 2000 ergangenen Verordnungen für Landesunternehmungen vorzugehen.

(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er ist dabei an allfällige Weisungen des Vorstands gebunden. Sie bzw. er ist weiters an Stelle des Vorstands zur Erstattung der Berichte gemäß § 16 Abs. 5 an die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer verpflichtet.

(6) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Vorstands vorgenommen werden:

1.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

2.

Investitionen, deren Anschaffungskosten im Haushaltsjahr 35.000 Euro übersteigen;

3.

die Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit der Gesamtstand an aushaftenden Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten 35.000 Euro übersteigt;

4.

die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen;

5.

Bauführungen, deren Kosten im Haushaltsjahr 35.000 Euro übersteigen.

(7) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen und ist berechtigt, Anträge zu stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Ein Tourismusverband, dessen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen 350.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen, muss eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer bestellen, die diese Funktion hauptberuflich ausübt. Den übrigen Tourismusverbänden steht die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers frei, sofern ihre jeweiligen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen zumindest 150.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Vorstands unvereinbar.

(2) Die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer und die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegen dem Vorstand. Bestellungen sind jeweils auf höchstens vier Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann die Bestellung vor Ablauf der Funktionsdauer vom Vorstand jederzeit widerrufen werden. Allfällige Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag bleiben dabei unberührt.

(3) Der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. § 2 Abs. 2 § 17 bis 5 und §§ 3 und 4 Stellenbesetzungsgesetz gelten sinngemäß. Davon kann nur dann abgegangen werden, wenn der Vorstand die bestellte Geschäftsführerin bzw. den bestellten Geschäftsführer spätestens vier Monate vor Ablauf der Bestellung für diese Funktion weiterbestellt.

(4) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer ist entsprechend dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und den auf Grundlage des OöTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Stellenbesetzungsgesetzes 2000 ergangenen Verordnungen für Landesunternehmungen vorzugehen.

(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er ist dabei an allfällige Weisungen des Vorstands gebunden. Sie bzw. er ist weiters an Stelle des Vorstands zur Erstattung der Berichte gemäß § 16 Abs. 5 an die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer verpflichtet.

(6) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Vorstands vorgenommen werden:

1.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

2.

Investitionen, deren Anschaffungskosten im Haushaltsjahr 35.000 Euro übersteigen;

3.

die Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit der Gesamtstand an aushaftenden Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten 35.000 Euro übersteigt;

4.

die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen;

5.

Bauführungen, deren Kosten im Haushaltsjahr 35.000 Euro übersteigen.

(7) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen und ist berechtigt, Anträge zu stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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