§ 9 Bgld. AFG

Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Obmannes hat bei dessen Verhinderung der Erste Obmann-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Obmann-Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit.

(4) Der Beirat ist vom Obmann nach Bedarf - mindestens aber einmal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen. Er ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens 3 weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzführende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(5) Der Obmann hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(6) Der Beirat kann weiters beschließen, daß den Sitzungen ein Vertreter des Landesarbeitsamtes und weitere Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.

(7) Nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates werden in eine Geschäftsordnung, die sich der Beirat selbst gibt, aufgenommen. Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.04.2020 bis 31.12.2020

(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Obmannes hat bei dessen Verhinderung der Erste Obmann-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Obmann-Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit.

(4) Der Beirat ist vom Obmann nach Bedarf - mindestens aber einmal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen. Er ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens 3 weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzführende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(5) Der Obmann hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(6) Der Beirat kann weiters beschließen, daß den Sitzungen ein Vertreter des Landesarbeitsamtes und weitere Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.

(7) Nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates werden in eine Geschäftsordnung, die sich der Beirat selbst gibt, aufgenommen. Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten