§ 10 Bgld. AFG

Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die erstmalige Bestellung des Beirates (§ 7) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(3) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 17.04.2020 bis 16.12.2020

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die erstmalige Bestellung des Beirates (§ 7) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(3) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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