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(3) Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen; §§ 190 bis 211 UGB sind sinngemäß anzuwendenOö. Dieser ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 29 Abs. 1 Z 1)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Tourismusverbände, die keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer zu bestellen haben, können an Stelle eines Jahresabschlusses einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) erstellen. Sie haben das Rechnungswesen so einzurichten und zu führen, dass alle Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden und die Finanzlage der Tourismusorganisation rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.
(4) - (5) entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(3) Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen; §§ 190 bis 211 UGB sind sinngemäß anzuwendenOö. Dieser ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 29 Abs. 1 Z 1)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Tourismusverbände, die keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer zu bestellen haben, können an Stelle eines Jahresabschlusses einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) erstellen. Sie haben das Rechnungswesen so einzurichten und zu führen, dass alle Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden und die Finanzlage der Tourismusorganisation rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.
(4) - (5) entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)