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(2) Die Verwaltungsführung im Sinn des Abs. 1 umfasst die Abwicklung des Interessentenbeitragsverfahrens, insbesondere die Überprüfung, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Interessentenbeitragsstelle besteht aus einem (einer) rechtskundigen Behördenleiter(in) und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiter(inne)n. Der (Die) Behördenleiter(in) wird von der Landesregierung bestellt. Auf die Bestellung sind die Verfahrensvorschriften des Abschnittes C des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(4) Geschäftsapparat der Interessentenbeitragsstelle ist die Landes-Tourismusorganisation. Der Interessentenbeitragsstelle sind insbesondere das für die Führung der Geschäfte erforderliche Personal und die Sacherfordernisse bereitzustellen. Das der Interessentenbeitragsstelle zugewiesene Personal ist dem Leiter (der Leiterin) der Interessentenbeitragsstelle fachlich unterstellt.
(5) Die Landes-Tourismusorganisation hat den gesamten Aufwand der Interessentenbeitragsstelle zu tragen. Erträge aus Nebenansprüchen zum Interessentenbeitrag fließen der Landes-Tourismusorganisation zu.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)
(2) Die Verwaltungsführung im Sinn des Abs. 1 umfasst die Abwicklung des Interessentenbeitragsverfahrens, insbesondere die Überprüfung, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Interessentenbeitragsstelle besteht aus einem (einer) rechtskundigen Behördenleiter(in) und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiter(inne)n. Der (Die) Behördenleiter(in) wird von der Landesregierung bestellt. Auf die Bestellung sind die Verfahrensvorschriften des Abschnittes C des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(4) Geschäftsapparat der Interessentenbeitragsstelle ist die Landes-Tourismusorganisation. Der Interessentenbeitragsstelle sind insbesondere das für die Führung der Geschäfte erforderliche Personal und die Sacherfordernisse bereitzustellen. Das der Interessentenbeitragsstelle zugewiesene Personal ist dem Leiter (der Leiterin) der Interessentenbeitragsstelle fachlich unterstellt.
(5) Die Landes-Tourismusorganisation hat den gesamten Aufwand der Interessentenbeitragsstelle zu tragen. Erträge aus Nebenansprüchen zum Interessentenbeitrag fließen der Landes-Tourismusorganisation zu.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)