§ 28 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der Befangenheit von Organen der Tourismusverbände und der Landes-Tourismusorganisation gilt § 64 § 28 Oö. GemeindeordnungTG 1990 sinngemäßseit 31.01.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit im Vorstand oder in der Tourismuskommission gilt nicht als Grund für eine Befangenheit in der Tourismuskommission oder der Vollversammlung. Ebenso wenig gilt die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit durch den Landes-Tourismusrat als Grund für eine Befangenheit in der Generalversammlung. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(3) Abs. 2 gilt nicht für Beschlüsse zur Entlastung der Organe nach § 10 Abs. 1 Z 4 und § 24 Abs. 4 Z 4. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Hinsichtlich der Befangenheit von Organen der Tourismusverbände und der Landes-Tourismusorganisation gilt § 64 § 28 Oö. GemeindeordnungTG 1990 sinngemäßseit 31.01.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit im Vorstand oder in der Tourismuskommission gilt nicht als Grund für eine Befangenheit in der Tourismuskommission oder der Vollversammlung. Ebenso wenig gilt die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit durch den Landes-Tourismusrat als Grund für eine Befangenheit in der Generalversammlung. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(3) Abs. 2 gilt nicht für Beschlüsse zur Entlastung der Organe nach § 10 Abs. 1 Z 4 und § 24 Abs. 4 Z 4. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

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