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(2) Die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit im Vorstand oder in der Tourismuskommission gilt nicht als Grund für eine Befangenheit in der Tourismuskommission oder der Vollversammlung. Ebenso wenig gilt die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit durch den Landes-Tourismusrat als Grund für eine Befangenheit in der Generalversammlung. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)
(3) Abs. 2 gilt nicht für Beschlüsse zur Entlastung der Organe nach § 10 Abs. 1 Z 4 und § 24 Abs. 4 Z 4. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)
(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)
(2) Die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit im Vorstand oder in der Tourismuskommission gilt nicht als Grund für eine Befangenheit in der Tourismuskommission oder der Vollversammlung. Ebenso wenig gilt die Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung einer Angelegenheit durch den Landes-Tourismusrat als Grund für eine Befangenheit in der Generalversammlung. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)
(3) Abs. 2 gilt nicht für Beschlüsse zur Entlastung der Organe nach § 10 Abs. 1 Z 4 und § 24 Abs. 4 Z 4. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)
(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)