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(2) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Mitgliedes der der Aufsicht unterliegenden Körperschaften das Ergebnis von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war; nach Ablauf von einem Monat ab der Wahl ist ein Antrag auf Aufhebung nicht mehr zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)
(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder über Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs
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(4) Die Landesregierung hat den Vorstand aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Abs. 3 erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 76/1996)
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(2) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Mitgliedes der der Aufsicht unterliegenden Körperschaften das Ergebnis von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war; nach Ablauf von einem Monat ab der Wahl ist ein Antrag auf Aufhebung nicht mehr zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)
(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder über Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs
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(4) Die Landesregierung hat den Vorstand aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Abs. 3 erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 76/1996)