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(2) Einsprüche gegen die Stimmlisten sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Einsprüche müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist erhoben werden oder einlangen.
(3) Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Stimmberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtstimmberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Stimmlisten Einspruch erhoben wurde, hievon spätestens am Tage nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) eingebracht oder vorgebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
(2) Einsprüche gegen die Stimmlisten sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Einsprüche müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist erhoben werden oder einlangen.
(3) Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Stimmberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtstimmberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Stimmlisten Einspruch erhoben wurde, hievon spätestens am Tage nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) eingebracht oder vorgebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.