§ 17 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) kann jeder österreichische Staatsbürger und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der entweder in den Stimmlisten eingetragen ist oder für sich das Stimmrecht im Abstimmungsgebiet in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Stimmlisten wegen Aufnahme vermeintlich Nichtstimmberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.

(2) Einsprüche gegen die Stimmlisten sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Einsprüche müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist erhoben werden oder einlangen.

(3) Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Stimmberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtstimmberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Stimmlisten Einspruch erhoben wurde, hievon spätestens am Tage nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) eingebracht oder vorgebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 21.05.1996 bis 21.12.2022
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) kann jeder österreichische Staatsbürger und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der entweder in den Stimmlisten eingetragen ist oder für sich das Stimmrecht im Abstimmungsgebiet in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Stimmlisten wegen Aufnahme vermeintlich Nichtstimmberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.

(2) Einsprüche gegen die Stimmlisten sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Einsprüche müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist erhoben werden oder einlangen.

(3) Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Stimmberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtstimmberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Stimmlisten Einspruch erhoben wurde, hievon spätestens am Tage nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) eingebracht oder vorgebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.

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