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(2) Dem Tourismusverband (Kurverband) gemäß Abs. 1 obliegt neben den im § 4 Abs. 2 angeführten Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes und des Kurbetriebes sowie die Vorlage von Gutachten gemäß § 15 Abs. 2 des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2003)
(2) Dem Tourismusverband (Kurverband) gemäß Abs. 1 obliegt neben den im § 4 Abs. 2 angeführten Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes und des Kurbetriebes sowie die Vorlage von Gutachten gemäß § 15 Abs. 2 des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2003)