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NachErfordert die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) gemäß § 18 sindoder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 18a Abs. 3 eine Richtigstellung der Stimmliste, so hat die StimmlistenGemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort richtigzustellendie Richtigstellung der Stimmliste unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher in den Stimmlisten nicht enthaltenen Stimmberechtigten, ist sein Name am Schluß der betreffenden Stimmliste mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle der Stimmliste, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
NachErfordert die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) gemäß § 18 sindoder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 18a Abs. 3 eine Richtigstellung der Stimmliste, so hat die StimmlistenGemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort richtigzustellendie Richtigstellung der Stimmliste unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher in den Stimmlisten nicht enthaltenen Stimmberechtigten, ist sein Name am Schluß der betreffenden Stimmliste mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle der Stimmliste, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.